FG München - Urteil vom 06.07.2005
4 K 5123/02
Normen:
BewG § 12 ;

Bewertung einer privaten Darlehensforderung; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 4 K 5123/02

DRsp Nr. 2005/14534

Bewertung einer privaten Darlehensforderung; Schenkungsteuer

Bei Zweifelhaftigkeit der Durchsetzbarkeit der abgetretenen Darlehensansprüche gegenüber einer GmbH ist eine niedrigere Bewertung erforderlich (hier Forderung der Hausbank nach einem Rangrücktritt der Darlehensforderungen).

Normenkette:

BewG § 12 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bewertung von privaten Darlehensforderungen an eine GmbH, die ein Nichtgesellschafter im Wege der Abtretung einem Gesellschafter überlassen hat.

Frau J. die Mutter der Klägerin (Schenkerin), hatte mit Vertrag vom 28. Dezember 1993 der Firma J. GmbH (GmbH) ein Darlehen von insgesamt 2.807.743,42 DM gewährt. Außerdem bestand aus dem Jahre 1993 eine gemeinsame Darlehensforderung der Ehegatten J. gegenüber der GmbH, von der ein Anteil von 251.500 DM auf die Schenkerin entfiel.

Lt. Anzeige der Klägerin vom 20. August 1998 (Bl. 2 FA-Akte) wurden die Darlehensansprüche im Rahmen der folgenden Schenkungen an sie übertragen:

1.

Schenkung vom 23. Dezember 1995

480.000 DM

2.

Schenkung vom 5. März 1996

2.020.000 DM

3.

Schenkung vom 1. Juli 1998

459.243 DM

Mit Bescheiden vom 14. September 1998 (Bl. 5 ff FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) die Schenkungsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Steuerklasse I wie folgt fest:

für die Schenkung vom 23. Dezember 1195 aus einem steuerpflichtigen Erwerb von

390.000 DM

auf 27.300 DM