OVG Bremen - Beschluss vom 20.06.2023
1 PA 317/22
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BNatSchG § 5 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 826/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Antrags auf Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

OVG Bremen, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 1 PA 317/22

DRsp Nr. 2023/8254

Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Antrags auf Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

Zum Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Erklärung eines prozessbeendenden gerichtlichen Vergleiches für unwirksam, wenn lediglich dessen anfängliche Unwirksamkeit geltend gemacht wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BNatSchG § 5 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.