Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
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