I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), der Kaufmann K, verstarb am 16. Oktober 1958.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Erbschaftsteuer in einem an den damaligen Testamentsvollstrecker gerichteten Bescheid vom 6. März 1963 fest. Das Finanzgericht (FG) wies die Berufung des Testamentsvollstreckers zurück. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG und den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 20. Oktober 1970 II 167/64 (BFHE 100, 56 BStBl II 1970, 826) auf, da die Bekanntgabe des Bescheids an den Testamentsvollstrecker unwirksam sei und nicht gegen die Erbbeteiligten wirke.
Mit dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 23. Dezember 1970 setzte das FA die Steuer für den Erwerb des Klägers fest.
Die mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Steuerforderung sei verjährt, da die Unterbrechungshandlungen gegen den Testamentsvollstrecker gerichtet gewesen seien.
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