Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Klage teilweise abgewiesen wurde, haben beide Beteiligte wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus hat das beklagte Finanzamt (FA) eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Revision eingelegt.
Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht. Das FA hat seine Beschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel vorliege. Verletzt sei § 119 Nr. 6 FGO. Die gleichzeitige Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision sei in Fällen möglich, in denen es ungewiß sei, ob eine zulassungsfreie Revision gegeben sei. Ein derartiger Fall liege vor.
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