BFH - Beschluß vom 15.10.1997
II B 54/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 502

BFH - Beschluß vom 15.10.1997 (II B 54/97) - DRsp Nr. 1998/9162

BFH, Beschluß vom 15.10.1997 - Aktenzeichen II B 54/97

DRsp Nr. 1998/9162

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte am 20. Februar 1997 gegen die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) Vermögenssteuer auf den 1. Januar 1995 (Hauptveranlagungszeitpunkt) fest. Außerdem wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom FA abgelehnt worden war, verfolgten die Antragsteller dieses Ziel im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie sind der Auffassung, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) die Festsetzung von Vermögensteuer nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr zulässig und damit auch in ihrem Fall rechtswidrig sei. Sie berufen sich dabei auf Stimmen in der Literatur (z. B. Schüppen, Deutsches Steuerrecht 1997, 225).

Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 919 veröffentlichten Beschluß den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.