BFH - Beschluß vom 31.07.1997
II B 89/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 459

BFH - Beschluß vom 31.07.1997 (II B 89/96) - DRsp Nr. 1998/9265

BFH, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen II B 89/96

DRsp Nr. 1998/9265

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) sind Erben nach dem 1992 verstorbenen Metzgermeister ... . In Ermangelung einer Erbschaftsteuererklärung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) am 22. Juni bzw. 7. Dezember 1994 im Schätzungswege Erbschaftsteuerbescheide, durch die er die Steuer gegen die Klägerin zu 1 auf 30 480 DM und gegen die Klägerin zu 2 auf 195 DM festsetzte. Erfaßt waren dabei Grundvermögen, Kapitalvermögen und Versicherungsleistungen. Das Betriebsvermögen der Metzgerei, für das seit längerem kein Einheitswert mehr festgestellt worden war, war mit 0 DM angesetzt. Die Einsprüche, mit denen die Klägerinnen u.a. geltend gemacht hatten, im Zusammenhang mit dem Grundvermögen bestünden Schulden von 1 045 546 DM, das Betriebsvermögen sei negativ und § 17 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht beachtet, blieben erfolglos.