BFH - Urteil vom 17.09.1997
II R 74/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 318
ZEV 1998, 155

BFH - Urteil vom 17.09.1997 (II R 74/94) - DRsp Nr. 1998/9210

BFH, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen II R 74/94

DRsp Nr. 1998/9210

Gründe:

I. Am 12. April 1982 starb A (Erblasser). Er wurde als Alleinerbe von seinem Sohn beerbt. Dessen Tochter (die Klägerin und Revisionsbeklagte - Klägerin -) wurde - neben anderen - Vermächtnisnehmerin. Sie erhielt einen Anteil von 20 v.H. am Stammkapital der A-Beteiligungs-GmbH (Beteiligungs-GmbH) von nominal ... DM. Die Beteiligungs-GmbH hielt ihrerseits 31 v.H. der Anteile an der ...-Fabrik GmbH, die ein Stammkapital von 110 Mio. DM besaß. Die Beteiligungs-GmbH hielt keine weiteren Beteiligungen. Zwischen ihr und der Fabrik GmbH bestanden keine vertraglichen Beziehungen.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 23. Juni 1983 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für den Erwerb der Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von ... DM fest. Der Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Durch Änderungsbescheid vom 4. Dezember 19B6 wurde - weiterhin vorläufig - die Erbschaftsteuer auf ... DM festgesetzt.