BGH - Beschluß vom 04.07.1984 (IVa ZB 18/83) - DRsp Nr. 1992/4831
BGH, Beschluß vom 04.07.1984 - Aktenzeichen IVa ZB 18/83
DRsp Nr. 1992/4831
A. Beweisaufnahme im Erbscheinsverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei einem Zwischenstreit über ein Zeugnisverweigerungsrecht, insoweit keine Anwendung des § 568 Abs. 2ZPO (neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht erforderlich).B. Ärztliche Schweigepflicht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6) auch bezüglich der auf eine mögliche Testierunfähigkeit des Patienten hindeutenden Umstände: - über den Tod des Patienten hinaus - mit der Möglichkeit der Freistellung des Arztes nach Maßgabe des bei Lebzeiten erklärten oder des mutmaßlichen Willens des Patienten;- erforderliche detaillierte Prüfung (und ggf. Darlegung) der Belange des Verstorbenen durch den Arzt, insbesondere im Fall von Zweifeln an der Testierfähigkeit.