BGH - Beschluss vom 14.07.2011
V ZB 271/10
Normen:
BGB § 1030;
Fundstellen:
BGHZ 190, 267
DNotZ 2012, 137
DStR 2011, 2209
FGPrax 2011, 269
FamRZ 2011, 1791
MDR 2011, 1282
NJW 2011, 3517
NZM 2012, 171
NotBZ 2011, 388
WM 2011, 1955
ZEV 2012, 32
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 437/10
Notariat -GBA- Wangen i. A., Entscheidung vom 20.05.2010, - Vorinstanzaktenzeichen GA zu GB Nr. 6063

BGH - Beschluss vom 14.07.2011 (V ZB 271/10) - DRsp Nr. 2011/16433

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 271/10

DRsp Nr. 2011/16433

Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt werden; der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.

Normenkette:

BGB § 1030;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Gläubigerin einer auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2 lastenden, am 24. März 2010 in das Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Seit dem 26. Februar 2010 ist dort ein Nießbrauch für den Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 verlangt die Löschung des Nießbrauchs. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter.

II.