Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) ist der Vater des am 13. Januar 2009 verstorbenen Erblassers. Am 22. Juli 2009 erklärte er gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft nach seinem Sohn auszuschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Am 13. Januar 2010 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass wegen dessen Überschuldung.
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