BFH - Urteil vom 04.02.2010
II R 35/09
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1861/06

Billigkeitserlass i.R.d. Nachversteuerung des begünstigten Betriebsvermögens wegen eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist infolge einer insolvenzbedingten Aufgabe des Betriebs

BFH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen II R 35/09

DRsp Nr. 2010/13147

Billigkeitserlass i.R.d. Nachversteuerung des begünstigten Betriebsvermögens wegen eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist infolge einer insolvenzbedingten Aufgabe des Betriebs

NV: Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Aufgabe des Betriebs ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1; AO § 227;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde Alleinerbin ihrer am .... März 2001 verstorbenen Großmutter. Zum Nachlass gehörte u.a. neben weiterem Betriebsvermögen ein Anteil an einer GmbH & Co. KG (KG) mit einem Wert von rd. 335.000 DM. Nachdem über das Vermögen der KG am .... Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gab die Klägerin den Betrieb auf.

Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 2. Januar 2006 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rückwirkend den zunächst für den Erwerb des KG-Anteils gewährten verminderten Wertansatz des § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 geltenden Fassung (ErbStG) und erhöhte dementsprechend die Steuer um 10.230,78 EUR, weil der Betrieb innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aufgegeben worden sei.