FG Münster - Urteil vom 07.05.2009
3 K 1861/06 Erb
Normen:
ErbStG § 13a; AO § 227;

Nacherhebung von ErbSt durch Insolvenzeintritt nicht sachlich unbillig

FG Münster, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 1861/06 Erb

DRsp Nr. 2009/20710

Nacherhebung von ErbSt durch Insolvenzeintritt nicht sachlich unbillig

1. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. 2. Die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist dann aus sachlichen Gründen unbillig, wenn die Einziehung dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. 3. Der Verlust des Betriebsvermögens bzw. der Beteiligung an einer KG durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu einer Unbilligkeit der Erhebung der Nachsteuer aus sachlichen Gründen.

Normenkette:

ErbStG § 13a; AO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erbschaftsteuer, die auf Grund eines Verstoßes gegen Behaltensregeln des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nachgefordert wird, wegen Unbilligkeit zu erlassen ist.