FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2005
8 K 395/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 37 Abs. 1 § 227, 5 § 370 Abs. 1 § 39, 45 ; FGO § 102 S. 1 § 101 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 791

Billigkeitserlass wegen vom verstorbenen Vater hinterzogener Steuern; Zurechnung von Kapitalerträgen aus Spanien

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 395/01

DRsp Nr. 2006/11534

Billigkeitserlass wegen vom verstorbenen Vater hinterzogener Steuern; Zurechnung von Kapitalerträgen aus Spanien

1. Es besteht kein Anspruch auf Erlass der vom Erblasser hinterzogenen Steuern und Abgaben infolge persönlicher Unbilligkeit, wenn zu der Erbschaft Geldmittel gehören, mit denen der Erbe die streitige Steuer ohne weiteres bezahlen kann. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Erblasser lediglich für die Familie sparen wollte und die Kinder als Erben "nicht mit besonderen Fähigkeiten ausgestattet" bzw. psychisch erkrankt sind. 2. Wird vorgetragen, bei der Scheidung der Eltern sei deren Güterstand nach spanischem Recht (Sociedad Gananciales, Errungenschaftsgemeinschaft) nicht beendet worden, so dass ein anschließend auf den Namen des Vaters und Erblassers geführtes spanisches Konto sowie die damit erzielten Erträge auch der Mutter zugestanden hätten, so ist die volle Zurechnung des Kontos und Besteuerung der Kapitalerträge ausschließlich beim zwischenzeitlich verstorbenen Vater nicht sachlich unbillig, wenn der Vater nach dem Gesamtbild aller Umstände die streitigen Erträge nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung erzielt hatte. 3. Die fehlende Erlasswürdigkeit des Erblassers muss sich der Erbe zurechnen lassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 37 Abs. 1 § 227, 5 § 370 Abs. 1 § 39, 45 ;