OLG München - Beschluss vom 27.02.2012
34 Wx 548/11
Normen:
GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1; GBO § 51; BGB § 2365;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1174
FuR 2012, 273
ZEV 2012, 671
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 23.09.2011

Bindung des Grundbuchamts an den fehlenden Nacherbenvermerk in einem Erbschein

OLG München, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 548/11

DRsp Nr. 2012/4386

Bindung des Grundbuchamts an den fehlenden Nacherbenvermerk in einem Erbschein

1. Zur Bindung des Grundbuchamts an einen erteilten Erbschein. 2. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1; GBO § 51; BGB § 2365;

Gründe:

I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Grundstückseigentümer zu je 1/2- Anteil eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 8.7.2011 übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Hälfteanteil auf die Beteiligte zu 3. Zugleich soll im Weg der Grundbuchberichtigung ein Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 1 eingetragen werden. Hiermit hat es folgende Bewandtnis:

Ursprünglich im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war Frau Babette K. Ferner war eingetragen folgender Nacherbenvermerk: