OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2005
20 W 286/05
Normen:
BGB § 883 ; GBO § 22 § 78 § 80 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 120/05

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an frühere Rechtsansicht - Erlöschen einer Rückübertragungsvormerkung - Auslegung einer Urkunde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 20 W 286/05

DRsp Nr. 2005/21134

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an frühere Rechtsansicht - Erlöschen einer Rückübertragungsvormerkung - Auslegung einer Urkunde

»1. Das Landgericht ist grundsätzlich an seine Rechtsauffassung gebunden bei einer Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss, durch den das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag aus den Gründen einer Zwischenverfügung zurückgewiesen hat, die das Landgericht in einer ersten Beschwerdeentscheidung sachlich bestätigt hat. Diese Bindung gilt nicht für das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die erste Beschwerdeentscheidung nicht angefochten werden konnte. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung einer Urkunde gebunden, die das Landgericht verfahrensfehlerfrei vorgenommen hat. 3. Eine Vormerkung kann nicht bestellt werden, um Ansprüche gegen den Einzelrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zu sichern. Eine Rückübertragungsvormerkung erlischt, wenn der gesicherte bedingte Anspruch nicht entstanden ist oder nicht mehr entstehen kann. Ist eine Übertragung auf einen Einzelrechtsnachfolger dem Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gestattet, erlischt ein Rückübertragungsanspruch und damit die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung jedenfalls mit Eintragung.«

Normenkette:

BGB § 883 ; GBO § 22 § 78 § 80 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: