BVerwG - Urteil vom 05.06.1997
5 C 13.96
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
BVerwGE 105, 51
DVBl 1997, 1443
DÖV 1997, 1010
FEVS 48, 1
FamRZ 1997, 1472
NJW 1998, 1329
NVwZ 1998, 640
ZEV 1998, 151
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 5068/92
OVG Lüneburg, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 4048/94

BVerwG - Urteil vom 05.06.1997 (5 C 13.96) - DRsp Nr. 1998/1272

BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 5 C 13.96

DRsp Nr. 1998/1272

»Bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe gemäß § 15 BSHG handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, daß die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.«

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Gründe:

I.

Am 4. Mai 1992 verstarb der Ehemann der Klägerin, der - wie die Klägerin selbst - in D. im Zuständigkeitsbereich des beklagten Trägers der Sozialhilfe gelebt und bereits seit Jahren Sozialhilfe bezogen hatte. Am 8. Mai wurde er in der - ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden - Stadt S. beigesetzt. Am 11. Mai beantragte die Tochter der Klägerin bei der Stadt D. die Übernahme der Bestattungskosten. Am 18. Mai reichte sie die unter dem 14. Mai erstellte Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von 4474,50 DM ein, welche bereits durch Angehörige beglichen worden sei. Nach den späteren Angaben der Klägerin war die Rechnung noch am gleichen Tage aus einem ihr darlehensweise von einem in den Niederlanden lebenden Onkel überlassenen Betrag beglichen worden.