I.
Am 4. Mai 1992 verstarb der Ehemann der Klägerin, der - wie die Klägerin selbst - in D. im Zuständigkeitsbereich des beklagten Trägers der Sozialhilfe gelebt und bereits seit Jahren Sozialhilfe bezogen hatte. Am 8. Mai wurde er in der - ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden - Stadt S. beigesetzt. Am 11. Mai beantragte die Tochter der Klägerin bei der Stadt D. die Übernahme der Bestattungskosten. Am 18. Mai reichte sie die unter dem 14. Mai erstellte Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von 4474,50 DM ein, welche bereits durch Angehörige beglichen worden sei. Nach den späteren Angaben der Klägerin war die Rechnung noch am gleichen Tage aus einem ihr darlehensweise von einem in den Niederlanden lebenden Onkel überlassenen Betrag beglichen worden.
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