BVerwG - Urteil vom 27.02.1997
7 C 22.96
Normen:
BGB §§ 2032, 2039 ; VermG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 2a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
VIZ 1997, 351
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen A 1104/94

BVerwG - Urteil vom 27.02.1997 (7 C 22.96) - DRsp Nr. 1997/5384

BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 7 C 22.96

DRsp Nr. 1997/5384

»Im Falle der Schädigung einer Erbengemeinschaft ist allein diese selbst restitutionsberechtigt. Jeder Miterbe kann verlangen, daß der entzogene Vermögenswert an die gesamte Erbengemeinschaft zurückgegeben wird. Ein Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums zählt nicht zu den nach dem Vermögensgesetz zurückzugebenden Vermögenswerten.«

Normenkette:

BGB §§ 2032, 2039 ; VermG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 2a Abs. 1, 4;

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen als Erben ihres am 6. August 1953 verstorbenen Vaters, eines peruanischen Staatsangehörigen, die Rückgabe der Güter K. - und G. -K. im Landkreis B. D. (Mecklenburg-Vorpommern) nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Eigentümer der ca. 372 und 478 ha großen Güter war bis zu seinem Tod am 2. Mai 1945 der Großvater der Kläger J. K.. Dieser wurde von seinen Kindern N. S., H. D. und A. K., dem Vater der Kläger, beerbt. Nach den im Testament des Erblassers vom 11. Februar 1943 getroffenen Bestimmungen standen die Güter, nachdem die beiden Miterbinnen auf ihre Übernahme verzichtet hatten, dem Vater der Kläger zu. Ende 1945 wurden die Güter im Rahmen der sog. demokratischen Bodenreform enteignet.