OLG München - Beschluss vom 28.07.2009
31 Wx 28/09
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 273
FamRZ 2010, 67
ZEV 2010, 50
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 9067/08
AG Neumarkt - VI 26/08,

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zeit- und Ortsangaben in einem privatschriftlichen Testament

OLG München, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 28/09

DRsp Nr. 2009/26032

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zeit- und Ortsangaben in einem privatschriftlichen Testament

Die eigenhändigen Zeit- und Ortsangaben in einem privatschriftlichen Testament haben bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit für sich.

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

I. Der kinderlose Erblasser (geb. 1936) ist am 25.12.2007 im Alter von 71 Jahren verstorben.

Er war seit 1985 mit der Beteiligten zu 1 (geb. 1962) verheiratet. Er hatte drei Geschwister; der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Bruders Karl. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus landwirtschaftlichem Grundbesitz am Heimatort des Erblassers und dem gemeinsam mit einem Dritten im Jahr 1989 erworbenen Landgut in Frankreich; es bestehen erhebliche Verbindlichkeiten.

Es liegt ein handschriftlich abgefasstes Testament vor, bei dem Ort und Datum - "P.