I.
Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Vertrag vom 31.1.2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz schenkweise auf den Beteiligten zu 2. In § 6 Nr. 1 des Vertrages vereinbarten die Beteiligten, dass der Veräußerer von dem Erwerber oder seinem Rechtsnachfolger die Herausgabe des geschenkten Vertragsobjektes u.a. dann verlangen kann, "wenn ein sonstiger Fall vorliegt, in dem eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann (Verarmung, grober Undank)." Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches bewilligten und beantragten die Beteiligten in Ziffer 3 des notariellen Vertrages die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1.
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