OLG Thüringen - Urteil vom 07.01.2003
8 U 1420/01
Normen:
BGB § 1990 Abs. 1 ; BGB § 1991 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 325/01

Die Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Voraussetzungen und Wirkung von letztwilligen Verfügungen.

OLG Thüringen, Urteil vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 1420/01

DRsp Nr. 2003/12357

Die Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Voraussetzungen und Wirkung von letztwilligen Verfügungen.

»Nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört, richtet sich die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Voraussetzungen und Wirkungen letztwilliger Verfügungen, insbesondere die Möglichkeit der Vermächtnisanordnung und die Testamentsauslegung werden nach dem Erbstatut beurteilt.«

Normenkette:

BGB § 1990 Abs. 1 ; BGB § 1991 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß §§ 26 Nr. 5 EGZPO; 543 I ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511; 511a; 516; 518; 519 ZPO a. F.; § 26 Nr. 5 EGZPO). Da die mündliche Verhandlung des Landgerichts, auf die das angefochtene Urteil erging, am 11.10.2001 und damit vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, findet auf die Berufung das bis zum 31.12.2001 gültige Zivilprozessrecht Anwendung.