OLG Köln - Beschluss vom 27.10.2005
23 WLw 6/05
Normen:
BGB § 242 § 2348 § 2352 ;
Fundstellen:
JuS 2006, 655
NJW-RR 2006, 225
ZEV 2006, 312
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Lw 27/02

Durchbrechung der für Erb- oder Zuwendungsverzicht geltenden Formerfordernisse aufgrund von Treu und Glauben nur unter engsten Voraussetzungen

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 23 WLw 6/05

DRsp Nr. 2006/6211

Durchbrechung der für Erb- oder Zuwendungsverzicht geltenden Formerfordernisse aufgrund von Treu und Glauben nur unter engsten Voraussetzungen

»Gegenüber der durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag wirksam begründeten Erbenstellung können Gesichtpunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die mit der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge verbundene absolute Rechts- und Vermögenszuordnung und das hierdurch betroffene Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit allenfalls unter strengsten Voraussetzungen durchgreifen. Das gilt insbesondere für die Durchbrechung des für einen Erb- oder Zuwendungsverzicht geltenden gesetzlichen Formerfordernisses (§§ 2348, 2352 BGB).«

Normenkette:

BGB § 242 § 2348 § 2352 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um die Erb- und Hofnachfolge nach dem am 15.06.2002 gestorbenen Erblasser, Herrn G X.