BayObLG - Beschluss vom 27.04.2004
1Z BR 21/04
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 301
FamRZ 2005, 1014
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 132/03
AG Weiden i.d.OPf. - VI 252/03,

Echtheitsprüfung bei Testament

BayObLG, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 21/04

DRsp Nr. 2004/10729

Echtheitsprüfung bei Testament

»1. Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Testaments, deren Bejahung im Wesentlichen auf ein Schriftsachverständigengutachten gestützt wird.2. Zur Frage der Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von nahezu 89 Jahren 2003 verstorbene Erblasser war kinderlos verheiratet; seine Ehefrau ist am 1991 verstorben. Der Erblasser war Landwirt. Sein Nachlass besteht aus der Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden und ca. 12 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie Geldvermögen. Der Aktivnachlass beträgt 286.323 EUR (560.000 DM).

Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe des Erblassers, sein einzig lebender Verwandter. Der Beteiligte zu 1 ist sein Grundstücksnachbar, ein Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich mit Ehe- und Erbvertrag vom 14.6.1957 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Am 18.9.1997 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Darin heißt es u.a.:

II.

Für den Fall meines Todes bestimme ich hiermit was folgt:

1. Zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben bestimme ich meinen Neffen

A (Beteiligter zu 1).