I.
Mit Schreiben vom 26.6.2002 meldeten die Beteiligten die Neuerrichtung dreier Kommanditgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an. Kommanditisten der Gesellschaften sollten jeweils die Eheleute F. "in Gütergemeinschaft" sein. Am 9.8.2002 erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, wonach dem Vollzug der Anmeldungen ein Hindernis entgegenstehe, weil eine eheliche Gütergemeinschaft nicht Kommanditistin sein könne. Zur Behebung des Vollzugshindernisses werde eine Frist gesetzt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der jeweils Beteiligten hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 5.11.2002 zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer gerichtet. Mit Schreiben vom 26.11.2002 haben die Beteiligten dann jedoch im Wege eines Nachtrags zum Handelsregister angemeldet, dass Kommanditisten der drei Kommanditgesellschaften nunmehr die Eheleute F. sein sollten. Mit Schreiben vom 8.1.2003 haben die Beteiligten ihre weiteren Beschwerden auf die Kosten beschränkt.
II.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|