BayObLG - Beschluss vom 22.01.2003
3Z BR 238/02
Normen:
HGB § 161 Abs. 1 ; BGB §§ 1415 ff. ;
Fundstellen:
DB 2003, 715
FGPrax 2003, 132
NJW-RR 2003, 899
NZG 2003, 431
OLGReport-BayObLG 2003, 239
Rpfleger 2003, 251
ZEV 2003, 379
ZIP 2003, 480
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt 1HX T 1720/02, 1721/02 und,1722/02,
AG Neuburg a.d. Donau 3 AR 123/02, 124/02 und 125/02,

Eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin

BayObLG, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 238/02 - Aktenzeichen 3Z BR 239/02 - Aktenzeichen 3Z BR 240/02

DRsp Nr. 2003/3950

Eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin

»Die eheliche Gütergemeinschaft kann nicht als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen werden.«

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 1 ; BGB §§ 1415 ff. ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 26.6.2002 meldeten die Beteiligten die Neuerrichtung dreier Kommanditgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an. Kommanditisten der Gesellschaften sollten jeweils die Eheleute F. "in Gütergemeinschaft" sein. Am 9.8.2002 erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, wonach dem Vollzug der Anmeldungen ein Hindernis entgegenstehe, weil eine eheliche Gütergemeinschaft nicht Kommanditistin sein könne. Zur Behebung des Vollzugshindernisses werde eine Frist gesetzt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der jeweils Beteiligten hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 5.11.2002 zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer gerichtet. Mit Schreiben vom 26.11.2002 haben die Beteiligten dann jedoch im Wege eines Nachtrags zum Handelsregister angemeldet, dass Kommanditisten der drei Kommanditgesellschaften nunmehr die Eheleute F. sein sollten. Mit Schreiben vom 8.1.2003 haben die Beteiligten ihre weiteren Beschwerden auf die Kosten beschränkt.

II.