Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Februar 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Abvermessung derjenigen Teilflächen aus den im Grundbuch von H. Blatt 2155 (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 25) und Blatt 692 (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 30) eingetragenen Grundstücken einzuwilligen, die auf der Fläche des ehemaligen Flurstücks 1543/87 der Flur 2 der Gemarkung N. liegen.
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