OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2019
10 W 143/17
Normen:
FamFG §§ 352 ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 464
NotBZ 2020, 432
ZEV 2020, 415
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 615/15

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierunfähigkeit eines ErblassersSichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit eines ErblassersSchreibunfähiger Erblasser

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 10 W 143/17

DRsp Nr. 2020/2474

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierunfähigkeit eines Erblassers Sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit eines Erblassers Schreibunfähiger Erblasser

1. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers besteht kein Anlass, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind. Es darf zwar nur ausnahmsweise von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden. Das ist jedenfalls aber dann der Fall, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgestellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.2. Der Wirksamkeit eines Testaments steht nicht entgegen, dass der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Ein Notar hat gemäß § 17 BeurkG den Willen des Erblassers zu erforschen und muss sich bei der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt und sich dies von dem Erblasser persönlich bestätigen lassen.