BayObLG - Beschluss vom 24.01.2003
1Z BR 14/02
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 § 2254 § 2258 Abs. 1 § 2267 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 224
Rpfleger 2003, 296
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7826/00
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 597/99

Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament - Widerruf oder Aufhebung durch späteres Testament - Auslegung konditionaler Einleitung

BayObLG, Beschluss vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 14/02

DRsp Nr. 2003/3945

Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament - Widerruf oder Aufhebung durch späteres Testament - Auslegung konditionaler Einleitung

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Testament, das durch Unterschrift des Ehegatten des Verfassers zu einem gemeinschaftlichen Testament werden sollte, von diesem aber nicht unterschrieben wurde, als Einzelltestament aufrechterhalten werden kann.2. Zur Frage, ob ein früheres Testament durch ein späteres widerrufen oder aufgehoben wurde.3. Zur Frage, ob dann, wenn die letztwillige Verfügung von einem Konditionalsatz eingeleitet wird ("Sollte jedoch was Unvorhergesehenes passieren... "), die Wirksamkeit der Anordnung von einer echten Bedingung abhängig gemacht oder nur der Anlass der Testamentserrichtung zum Ausdruck gebracht werden soll.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 § 2254 § 2258 Abs. 1 § 2267 ;

Gründe:

I.

Die am 2.9.1999 im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasserin war in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet; diese Ehe blieb kinderlos. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der Erblasserin aus der ersten und zweiten Ehe.

Das Nachlassgericht hat am 9.9.1999 das folgende - vom Betreuer des Beteiligten zu 1 abgelieferte - eigenhändige Testament der Erblasserin eröffnet:

W. 25.5.82

Mein letzter Wille!