SchlHOLG - Beschluß vom 26.05.1994
2 W 40/94
Normen:
BGB § 892 ; GBO §§ 13 22 29 ; ZPO § 325 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 83
MDR 1994, 832
NJW-RR 1994, 1498
Rpfleger 1994, 455
SchlHA 1994, 169
Vorinstanzen:
LG Flensburg,

Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

SchlHOLG, Beschluß vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 2 W 40/94

DRsp Nr. 1995/3390

Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

»Ein Rechtshängigkeitsvermerk in Bezug auf das Eigentum an einem Grundstück bedarf zu seiner Eintragung weder der Bewilligung des Buchberechtigten noch einer einstweiligen Verfügung des Prozeßgerichts. Es genügt der Nachweis der Rechtshängigkeit nach § 29 GBO

Normenkette:

BGB § 892 ; GBO §§ 13 22 29 ; ZPO § 325 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit Kaufvertrag vom 08.09.1992 das oben näher bezeichnete, 4.6870 ha große Grundstück an die seit dem 21.04.1993 eingetragene Eigentümerin verkauft. Seit Januar 1993 ist er bemüht, die Durchführung des Vertrags zu verhindern bzw. die Umschreibung rückgängig zu machen. Seine Notarbeschwerde (5 T 32/93 LG Flensburg = 2 W 31/93) und sein Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs (5 T 214/93 LG Flensburg) sind erfolglos geblieben. Die von ihm beantragte Anordnung der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerin-Eintragung im Wege einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 01.06.1993 (2 0 163/93) abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Berufung, mit der er zugleich hilfsweise die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen beantragt hat, hat der Senat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 03.03.1994 (2 U 29/93) zurückgewiesen.