BayObLG - Beschluss vom 30.06.2004
2Z BR 111/04
Normen:
AnfG § 11 ; GBO § 22 ; ZPO § 325 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1461
Rpfleger 2004, 691
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11F T 18/04
AG Bad Kissingen,

Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks - Rechtsfolgen eines Duldungstitels nach dem AnfG

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 111/04

DRsp Nr. 2004/12473

Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks - Rechtsfolgen eines Duldungstitels nach dem AnfG

»1. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch auf Grund Bewilligung, einstweiliger Verfügung oder Unrichtigkeitsnachweises eingetragen werden. 2. Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nicht streitbefangen.«

Normenkette:

AnfG § 11 ; GBO § 22 ; ZPO § 325 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 erhob gegen die Beteiligte zu 2 beim Landgericht Klage mit dem Antrag, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Zur Begründung führte sie aus, dass der Schuldner der Beteiligten zu 1, der Ehemann der Beteiligten zu 2, seinen hälftigen Grundstücksanteil im Weg der ehebedingten Zuwendung an seine Ehefrau zu Eigentum überlassen habe. Die Leistung des Ehemanns stelle eine nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung dar.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Grundbuchamt beantragt, einen Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch mit folgendem Inhalt einzutragen: