I. Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 erhob gegen die Beteiligte zu 2 beim Landgericht Klage mit dem Antrag, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Zur Begründung führte sie aus, dass der Schuldner der Beteiligten zu 1, der Ehemann der Beteiligten zu 2, seinen hälftigen Grundstücksanteil im Weg der ehebedingten Zuwendung an seine Ehefrau zu Eigentum überlassen habe. Die Leistung des Ehemanns stelle eine nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung dar.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Grundbuchamt beantragt, einen Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch mit folgendem Inhalt einzutragen:
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