Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. März 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen zu einem Viertel der Beklagte zu 1 und zu drei Vierteln der Beklagte zu 2. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte zu 2.
Die Klägerin ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt worden, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH.
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