OLG München - Beschluss vom 24.09.2019
31 Wx 326/18
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 278
FamRZ 2020, 197
FuR 2019, 739
IPRax 2020, 353
NJW-RR 2019, 1481
NotBZ 2020, 269
ZEV 2019, 631
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 557/15

Einziehung eines ErbscheinsAuseinanderfallen von Erbrechts- und Güterrechtsstatut

OLG München, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 326/18

DRsp Nr. 2019/14948

Einziehung eines Erbscheins Auseinanderfallen von Erbrechts- und Güterrechtsstatut

1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409ff) angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB. 2. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV 2018, 205ff) ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist. 3. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 07.08.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 07.08.2018 wird zurückgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Beschwerdeverfahrens (31 Wx 326/18).

4.

Die Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 2) trägt die gerichtlichen Kosten des von ihr veranlassten Beschwerdeverfahrens (31 Wx 301/19).

5.