BayObLG - Beschluss vom 21.06.2000
1Z BR 64/00
Normen:
BGB § 2227 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 27
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 178/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 349/96

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verweigerung der Erfüllung eines Vermächtnisses

BayObLG, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 64/00

DRsp Nr. 2005/14936

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verweigerung der Erfüllung eines Vermächtnisses

»Entlassung eines Testamentsvollstreckers, der entgegen dem Wunsch des Erben die vollständige Erfüllung eines Vermächtnisses verweigert.«

Normenkette:

BGB § 2227 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen seine Entlassung als Testamentsvollstrecker, die das Nachlassgericht mit Beschluss vom 20.11.1998 auf Antrag der Beteiligten zu 1, der testamentarisch eingesetzten Erbin der Erblasserin, angeordnet hat. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 4.5.1999 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 7.12.1999 (Az. 1Z BR 105/99) aufgehoben und die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Beteiligten zu 2 am 14.1.2000 persönlich angehört und mit Beschluss vom 20.3.2000 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 20.11.1998 erneut zurückgewiesen. Gegen diesen am 6.4.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 am 17.4.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Im Übrigen wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 7.12.1999 Bezug genommen.

II.