OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.09.2009
I-24 U 103/08
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; BGB § 1990; ZPO § 91; ZPO § 780;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 496
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 479/07

Entscheidung des Prozessgerichts bei Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch den beklagten Erben; Höhe der Vergütung aus einem Pflegevertrag; Berechnung der Vergütung bei beihilfeberechtigten, privat versicherten Schuldnern; Kosten des Rechtsstreits bei beschränkter Erbenhaftung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen I-24 U 103/08

DRsp Nr. 2009/24536

Entscheidung des Prozessgerichts bei Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch den beklagten Erben; Höhe der Vergütung aus einem Pflegevertrag; Berechnung der Vergütung bei beihilfeberechtigten, privat versicherten Schuldnern; Kosten des Rechtsstreits bei beschränkter Erbenhaftung

1. Das Prozessgericht darf ohne Prüfung der Erschöpfung des Nachlasses nach freiem Ermessen dem beklagten Erben auf seine Dürftigkeitseinrede die Haftungsbeschränkung vorbehalten oder die behauptete Erschöpfung des Nachlasses materiell prüfen, es sei denn, die Dürftigkeit des Nachlasses stünde bereits fest. 2. Aus einem Pflegevertrag schuldet der pflegebedürftige Schuldner nur dann die übliche Vergütung, wenn die Vertragspartner zur Höhe der entgeltlichen Dienstleistung nichts vereinbart haben. 3. Zur Anwendung der Pflegevertragsklausel "Grundlage für die Berechnung ist die von der Pflegekasse festgelegte Pflegestufe und die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze in der jeweils gültigen Fassung" auf einen beihilfeberechtigten, privat versicherten Schuldner. 4. Die (zivilrechtliche) Wirksamkeit einer Pflegevertragsänderung hängt nicht von der Einhaltung der Schriftform nach § 120 SGB XI ab.