OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2023
1 AR 2/23 (SA Z)
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 2027 Abs. 1; BGB § 2027 Abs. 2; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 6; GVG § 119a; ZPO § 27 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
ZEV 2023, 171

Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei Zuständigkeitsstreitigkeit zweier Spruchkörper desselben GerichtsEntscheidung über eine Zuständigkeitsstreitigkeit im ProzesskostenhilfeverfahrenBindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung des SpruchkörpersVoraussetzungen für das Vorliegen einer erbrechtlichen Streitigkeit und somit einer gerichtlichen Sonderzuständigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 1 AR 2/23 (SA Z)

DRsp Nr. 2023/2204

Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei Zuständigkeitsstreitigkeit zweier Spruchkörper desselben Gerichts Entscheidung über eine Zuständigkeitsstreitigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung des Spruchkörpers Voraussetzungen für das Vorliegen einer erbrechtlichen Streitigkeit und somit einer gerichtlichen Sonderzuständigkeit

Auch im Prozesskostenhilfeverfahren kann über eine Gerichtszuständigkeit entschieden werden. Entscheidungen eines Spruchkörpers über das Bestehen einer funktionellen Zuständigkeit haben nur dann keine Bindungswirkung, wenn hierbei höherrangiges Recht verletzt wurde, insbesondere eine ungenügende Gewährung rechtlichen Gehörs oder eine objektiv willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters erfolgt ist. Bei einem Zuständigkeitsstreit zweier Spruchkörper desselben Gerichts entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Sowohl für Auskunftsklagen gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 Abs. 1 BGB), als auch für Auskunftsklagen gegen den anderweitigen Besitzer (§ 2027 Abs. 2 BGB) ist der besondere Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZPO begründet.

Funktionell zuständig ist die 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 2027 Abs. 1; BGB § 2027 Abs. 2; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 6; § ;