AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1478/02
Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers - Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 167/03
DRsp Nr. 2003/13289
Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers - Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
»1. Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen. 2. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein Sozialhilfeträger diese Ansprüche nach § 90BSHG auf sich übergeleitet hat.«