OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2022
10 U 88/22
Normen:
BGB § 2333 Abs. 1; BGB § 2339 Abs. 1; BGB § 2336 Abs. 1; BGB § 2345 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 286/21

Entziehung des Pflichtteils oder Pflichtteilsunwürdigkeit aufgrund von Vorkommnissen nach Versterben des Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 10 U 88/22

DRsp Nr. 2023/9425

Entziehung des Pflichtteils oder Pflichtteilsunwürdigkeit aufgrund von Vorkommnissen nach Versterben des Erblassers

1. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur aus den in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 -4 BGB genannten Gründen durch letztwillige Verfügung erfolgen und setzt zudem gemäß § 3 2036 Abs. 2 BGB voraus, dass der Entziehungsgrund bereits zur Zeit der Testamentserrichtung bestand und in der letztwilligen Verfügung angegeben ist. 2. Die Entziehung des Pflichtteils oder eine Pflichtteilsunwürdigkeit kann nicht auf Vorkommnisse nach Versterben des Erblassers gestützt werden. 3. Eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann auch nicht auf den behaupteten Diebstahl von Schmuck und anderen Wertgegenständen des Erben gestützt werden. 4. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils auf Sachverhalte nach Versterben des Erblassers kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.2022 - Az. 2-25 O 286/21 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2333 Abs. 1; BGB § 2339 Abs. 1;