FG Hessen - Urteil vom 06.12.2004
1 K 3174/04
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 6 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; BGB § 2113 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 965

Erbe; Anwartschaftsrecht; Nacherbe; Rechtsnachfolger - Erwerb vom Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 3174/04

DRsp Nr. 2005/6794

Erbe; Anwartschaftsrecht; Nacherbe; Rechtsnachfolger - Erwerb vom Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft

1. Bei Nacherben entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls und nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrechts. 2. Der Erbfall tritt aber ein, wenn der Nacherbe das Anwartschaftsrecht an einen Dritten überträgt. 3. Bei Übertragung des Anwartschaftsrechts tritt der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Nacherben ein und erwirbt die Erbschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne Durchgangserwerb des Nacherben. 4. Im Falle einer entgeltlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts kann der Erwerber das von ihm für den Erwerb aufgewendete und vom Veräußerer (Nacherben) gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG zu versteuernde Entgelt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von seinem Erwerb absetzen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 6 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; BGB § 2113 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1985 verstorbene Erblasserin A hatte testamentarisch verfügt, dass ihre beiden Söhne T und K unbefreite Vorerben und deren Nachkommen, das sind der Kläger (Sohn des K) und F (Sohn des T), zu gleichen Teilen Nacherben eines jeden Vorerben sind.

Nachdem der Vorerbe T bereits 1996 verstorben war, hatten der Kläger und sein Cousin insoweit die Nacherbenstellung bereits zu diesem Zeitpunkt erlangt.