I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist im Zuge der Auflösung des Hausvermögens der ... aufgrund des Familienschlusses vom ... mit Genehmigung der Preußischen und ... Minister der Justiz durch Beschluß des Auflösungsamtes in ... vom ... entstanden. Zum Stiftungsvermögen gehören land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Sammlungen, Bibliotheken, Archive und Wertpapiere.
In der Zeit bis zum 1. Januar 1984 änderte sich die Satzung der Klägerin mehrfach. Während die erste Satzung bestimmte, Stiftungszweck sei:
1. Sicherstellung und Zahlung der Gehälter und Ruhegehälter der Angestellten des bisherigen Hausvermögens und ihrer Hinterbliebenen,
2. Erhaltung und Pflege der Gegenstände von künstlerischem, wissenschaftlichem und geschichtlichem Wert,
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