OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2003
2 Wx 16/03
Normen:
BGB § 2260 ; FGG §§ 19 25 27 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1014
OLGReport-Köln 2003, 355
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 59/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 32 IV 620-623/02

Erbrecht

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 16/03

DRsp Nr. 2003/10194

Erbrecht

1. Gegen eine bereits erfolgte Eröffnung eines Testaments ist kein Rechtsmittel statthaft. 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt für ein Rechtsmittel das notwendige Rechtsschutzinteresse, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Mißbrauch der Rechtspflege darstellt. Das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses hat das Gericht - auch das Rechtsbeschwerdegericht - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 2260 ; FGG §§ 19 25 27 ;

Gründe:

1. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am 18. August 2002 verstorbenen Erblassers. Am 12. September 2002 hat die Beteiligte zu 1) dem Nachlaßgericht zum Zwecke der Testamentseröffnung eine Mappe mit Schriftstücken des Erblassers übergeben. Aus der Mappe hat das Nachlaßgericht verschiedene letztwillige Verfügungen des Erblassers entnommen und diese am 22. Oktober 2002 eröffnet, darunter auch ein mit Datum "7. Januar 1999" errichtetes maschinengeschriebenes gemeinschaftliches Testament der Eheleute. Die übrigen eingereichten Unterlagen hat es an die Beteiligte zu 1) zurückgegeben.