BayObLG - Beschluß vom 31.01.1997
1Z BR 180/95
Normen:
BGB § 133, § 2100, § 2361 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997, 59
BayObLZ 1997 Nr. 8
FamRZ 1997, 1365
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 55/95
AG Osterhofen VI 67/42 ,

Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des Begriffs Universalerbe - Abgrenzung von Vollerbschaft zur Vor- oder Nacherbschaft

BayObLG, Beschluß vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 180/95

DRsp Nr. 1997/3299

Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des Begriffs Universalerbe - Abgrenzung von Vollerbschaft zur Vor- oder Nacherbschaft

»1. Zur Einziehung eines aufgrund eines 1940 errichteten Testaments der Ehefrau des Erblassers erteilten Erbscheins, wenn sich der Sohn des Erblassers 50 Jahre später auf eine andere mögliche Testamtentsauslegung stützt. 2. Zur Auslegung des Begriffs Universalerbe (Abgrenzung von Vollerbschaft zur Vor- oder Nacherbschaft).«

Normenkette:

BGB § 133, § 2100, § 2361 ;

Gründe:

I. Der 1913 geborene Erblasser war das fünfte von sieben Kindern. Er hatte von seinem 1937 vorverstorbenen ältesten Bruder das Familienvermögen geerbt, das hauptsächlich aus Grundbesitz bestand. Im Jahr 1940 heiratete er die damals 17 Jahre alte Beteiligte zu 1. Aus der Ehe stammt der im Jahr 1941 geborene Beteiligte zu 2. Im Jahr 1942 ist der Erblasser im Krieg gefallen.

Der Erblasser hat drei privatschriftliche Testamente hinterlassen. In dem ersten Testament vom 9.9.1937 hat er folgendes bestimmt: