BFH - Beschluss vom 24.05.2005
II B 40/04
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1571
ZEV 2005, 407
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 206/01

ErbSt; Hinterbliebenenbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen II B 40/04

DRsp Nr. 2005/11458

ErbSt; Hinterbliebenenbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Hinterbliebenenbezüge ,die im Dienstvertrag eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbart worden sind, unterliegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Besteuerung.2. Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als "beherrschend" anzusehen ist.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem im August 1996 verstorbenen Ehemann (E). Dieser war gemeinsam mit seinem Vater (V) und seinem Bruder (B) Gesellschafter einer GmbH. Nach dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 1963 hatte jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil im Umfang von 1/3 des Stammkapitals übernommen. Gesellschafterbeschlüsse bedurften der Einstimmigkeit; jeder Gesellschafter hatte das Recht, bei berechtigtem Verlangen eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Alle drei Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt; eine Einzelvertretungsbefugnis hatte jedoch nur V inne, während E und B die GmbH jeweils nur zusammen mit V vertreten konnten.