OLG Hamm - Urteil vom 27.10.2022
10 U 28/19
Normen:
BGB § 2342; BGB § 2341; BGB § 1924; BGB § 1931; BGB § 2340 Abs. 3; BGB § 2082; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 86; BGB § 2; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 211; StGB § 212; ZPO §§ 415 ff.;
Fundstellen:
ZEV 2023, 694
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 203/18

Erbunwürdigkeit Ehemann aufgrund Verurteilung wegen Mordes an EhefrauAnfechtungsklage gegen Erben durch weitere Erben mit Geltendmachung ErbunwürdigkeitZulässigkeit Begründung Erbunwürdigkeit Erbe unter Bezugnahme auf Verurteilung im Strafverfahren wegen Mordes an Erblasser

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 10 U 28/19

DRsp Nr. 2023/8196

Erbunwürdigkeit Ehemann aufgrund Verurteilung wegen Mordes an Ehefrau Anfechtungsklage gegen Erben durch weitere Erben mit Geltendmachung Erbunwürdigkeit Zulässigkeit Begründung Erbunwürdigkeit Erbe unter Bezugnahme auf Verurteilung im Strafverfahren wegen Mordes an Erblasser

Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten erlischt nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Partei. Die Verurteilung des Erben im Strafverfahren wegen Mordes bzw. Totschlags am Erblasser kann allein nicht zu der Feststellung der Erbunwürdigkeit des Erben führen, sondern das Zivilgericht hat hier selbst eine Prüfung vorzunehmen. Das Strafurteil kann allerdings als Beweisurkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO im Rahmen der eigenen Prüfung berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.02.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2342; BGB § 2341; BGB § 1924; BGB § 1931;