FG München - Beschluss vom 10.01.2005
4 V 2999/04
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 ; BGB § 1940 § 2294 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 88
EFG 2005, 717
Steuertelex 2005, 375

Erbvergleich als steuerlicher Erwerb bei der ErbSt

FG München, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 4 V 2999/04

DRsp Nr. 2005/3110

Erbvergleich als steuerlicher Erwerb bei der ErbSt

Einigen sich die Beteiligten über die Aufhebung einer testamentarischen Auflage gegen eine Geldzahlung so bestehen ernstliche Zweifel, ob dies noch etwas mit der Auslegung des Testaments des Erblassers zu tun hat.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 ; BGB § 1940 § 2294 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die aufgrund eines Erbvergleichs vom Vermächtnisnehmer erfolgte Geldzahlung für die Aufhebung eines testamentarischen Veräußerungsverbots an einem ihm vermächtnisweise zugewandten Grundstück den erbschaftsteuerlichen Erwerb der mit dem Vermächtnis beschwerten Alleinerbin erhöht.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr die Vollziehung des Erbschaftsteueränderungsbescheid vom 08.09.2004 in Höhe des Teilbetrags von 8.096 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit; hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist begründet.