FG Münster - Urteil vom 27.01.2011
3 K 2476/08 Erb
Normen:
BewG § 95; BewG § 109; BGB § 1922; BGB § 1967; ErbStG § 12 Abs. 5;

Erfassung einer Bürgschaftsverpflichtung und Bewertungsabschlag

FG Münster, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 3 K 2476/08 Erb

DRsp Nr. 2011/11247

Erfassung einer Bürgschaftsverpflichtung und Bewertungsabschlag

1. Für die erbschaftsteuerliche Erfassung von Nachlassverbindlichkeiten gelten gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 95 und 109 BewG für den Bestand und den Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeit die ertragsteuerlichen Bilanzierungsregeln. 2. Die Bürgschaftsverpflichtung eines Gesellschafters ist bereits zu dem Zeitpunkt zu bilanzieren, zu dem der Bürge ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss und sein Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft wertlos ist. 3. Werden Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens ohne den dazugehörenden Mitunternehmeranteil im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen, findet der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG keine Anwendung.

Normenkette:

BewG § 95; BewG § 109; BGB § 1922; BGB § 1967; ErbStG § 12 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert einer Gesellschafterforderung im Nachlass, die Berücksichtigung einer Bürgschaftsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit und die Gewährung des Bewertungsabschlags gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für Betriebsvermögen.