OLG Hamm - Beschluss vom 22.10.2019
15 W 433/19
Normen:
GBO § 29; BGB § 2110 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen LR-4532-2

Erfordernis des Nachweises der Entgeltlichkeit einer Grundstücksübertragung im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 15 W 433/19

DRsp Nr. 2020/8558

Erfordernis des Nachweises der Entgeltlichkeit einer Grundstücksübertragung im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

Bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge ist der Nachweis der Entgeltlichkeit der Übertragung eines Grundstücks nicht erforderlich, wenn das Grundstück in Erfüllung eines (Voraus-)Vermächtnisses übertragen wird.

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 29; BGB § 2110 Abs. 2;

Gründe

I.

In dem Grundbuch von M Blatt ##32 ist Herr L. H. als Alleineigentümer eingetragen. Aus seiner Ehe mit Frau J. H. sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 1) bis 4) dieses Verfahrens.

Mit handschriftlichem Ehegattentestament vom 12.01.2016 setzten die Eheleute L. und J. H. sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für die vier Kinder setzten sie unter I. ihres gemeinschaftlichen Testaments Vorausvermächtnisse aus, u. a. sollte das Grundstück an der X-Straße in M - der hier betroffene Grundbesitz - für den Fall, dass L. H. als Erster versterben würde, zu gleichen Teilen auf die gemeinsamen Kinder übergehen.

Unter II. ihres handschriftlichen Testaments bestimmten die Eheleute H u. a. das Folgende:

"Sollten wir ... in Folge eines einheitlichen Ereignisses versterben oder aber nach dem Tod des Letztversterbenden von uns gilt: