KG - Urteil vom 23.06.2003
8 U 326/02
Normen:
BGB § 259 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 448/01

Erfüllung des Anspruchs auf Rechnungslegung; Korrektur der Rechnungslegung durch Anspruchsgegner

KG, Urteil vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 326/02

DRsp Nr. 2003/15739

Erfüllung des Anspruchs auf Rechnungslegung; Korrektur der Rechnungslegung durch Anspruchsgegner

1. Die Erfüllung des Anspruches auf Rechnungslegung ist grundsätzlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Es kann dann auch keine Ergänzung oder Berichtigung der Rechnungslegung verlangt werden. Vielmehr ist zur weiteren Richtigstellung der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB geltend zu machen 2. Es kann demjenigen, der in Erfüllung seiner Pflicht Rechnung legt, nicht verwehrt werden eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnung durch eine berichtigte zu ersetzen und letztere als die maßgebliche zu erklären. Eine Bindung des zur Rechnungslegung Verpflichteten an eine frühere Rechnung, die durch eine spätere - aus welchen Gründen auch immer - überholt ist, tritt nicht ein.

Normenkette:

BGB § 259 ;

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Tatbestände der Teilurteile der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 14. März und 12. Dezember 2002 verwiesen.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung, die sich nur gegen das Teilurteil vom 12. Dezember 2002 richtet, vor: