Die Klägerin macht ein zu ihren Gunsten ausgesetztes Vermächtnis gegenüber den Beklagten als Erbeserben geltend.
Der Erblasser starb am 27. November 1960 mit letztem Wohnsitz in West-Berlin. In seinem Testament vom 16. Oktober 1959 heißt es:
Mein Grundstück in Babelsberg (Ostzone) ...vermache ich als Stiftung der Bundesrepublik Deutschland zur bestmöglichen Verwendung im Interesse der deutschen Wiedervereinigung. ... Meinen gesamten übrigen Nachlaß erbt Frau A. G.
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