BGH - Urteil vom 16.03.2005
IV ZR 272/03
Normen:
BGB § 2174 ; BGB (1900) § 275 Abs. 1 § 281 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 977
FamRZ 2005, 977
NJ 2005, 464
NJW-RR 2005, 953
NotBZ 2005, 213
WM 2005, 1230
ZEV 2005, 393
ZfIR 2006, 526
Vorinstanzen:
KG, vom 13.11.2003
LG Berlin,

Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins nach Enteignung und Restitution

BGH, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen IV ZR 272/03

DRsp Nr. 2005/6667

Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins nach Enteignung und Restitution

»1. Zur Frage der Unmöglichkeit einer Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung Deutschlands.2. Ein Eigentümer, dessen Grundstück in der DDR enteignet und nach dem VermG restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz nach § 281 BGB a.F. auch im Hinblick auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatlicher Verwaltung eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs eines Dritten erlangt.«

Normenkette:

BGB § 2174 ; BGB (1900) § 275 Abs. 1 § 281 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht ein zu ihren Gunsten ausgesetztes Vermächtnis gegenüber den Beklagten als Erbeserben geltend.

Der Erblasser starb am 27. November 1960 mit letztem Wohnsitz in West-Berlin. In seinem Testament vom 16. Oktober 1959 heißt es:

Mein Grundstück in Babelsberg (Ostzone) ...vermache ich als Stiftung der Bundesrepublik Deutschland zur bestmöglichen Verwendung im Interesse der deutschen Wiedervereinigung. ... Meinen gesamten übrigen Nachlaß erbt Frau A. G.