BGH - Urteil vom 16.03.2005
IV ZR 246/03
Normen:
BGB § 2174 § 1900 § 275 Abs. 1 § 195 § 281 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1112
FamRZ 2005, 1068
MDR 2005, 1173
NJ 2005, 461
NotBZ 2005, 258
WM 2005, 1232
ZEV 2005, 391
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 15.10.2003
LG Potsdam,

Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen IV ZR 246/03

DRsp Nr. 2005/8016

Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

»1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 2174 § 1900 § 275 Abs. 1 § 195 § 281 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam gestorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Beklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfragen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Eigentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus §§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.