OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2011
20 A 2148/09
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1; VwVfG § 74 Abs. 4 S. 1 NRW; VwVfG § 74 Abs. 5 S. 1 NRW; WHG § 31; LZG NRW § 8; AEG § 23 Abs. 1; VwVfG § 73 Abs. 4 NRW; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 78 Abs. 1 S. 1 NRW; WHG §§ 67 ff.; AEG § 18;

Erheblichkeit des Zustellungswillens bzgl. eines Planfeststellungsbeschlusses nach tatsächlichem Zugang des Beschlusses beim Kläger hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit von Zustellungsmängeln durch Zugang; Anforderungen an die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Wertverlusten eines Nachlasses bis zu dessen Teilung i.S.d. §§ 2038 ff. BGB; Definition und Anforderungen an eine Einwendung i.R.d. Prüfung eines Einwendungsausschlusses im Anhörungsverfahren; Zulässigkeit des Ausbaus eines Gewässers über den engen räumlichen Bereich des Ufers hinaus; Ansprüche eines nicht von der enteignenden Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen gegen das Vorhaben; Voraussetzungen für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund eines Verfahrensfehlers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 20 A 2148/09

DRsp Nr. 2011/8643

Erheblichkeit des Zustellungswillens bzgl. eines Planfeststellungsbeschlusses nach tatsächlichem Zugang des Beschlusses beim Kläger hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit von Zustellungsmängeln durch Zugang; Anforderungen an die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Wertverlusten eines Nachlasses bis zu dessen Teilung i.S.d. §§ 2038 ff. BGB; Definition und Anforderungen an eine Einwendung i.R.d. Prüfung eines Einwendungsausschlusses im Anhörungsverfahren; Zulässigkeit des Ausbaus eines Gewässers über den engen räumlichen Bereich des Ufers hinaus; Ansprüche eines nicht von der enteignenden Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen gegen das Vorhaben; Voraussetzungen für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund eines Verfahrensfehlers

1. Eine Planfeststellungsbehörde kann nicht ein vom Vorhabenträger auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes "Gesamt-Vorhaben" durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zulassen, wenn und soweit dieses "Gesamt-Vorhaben" nicht der Zulassung durch Planfeststellung bedarf und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterfällt.