OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2003
I 24 U 115/03
Normen:
ZPO § 780 ; ZPO § 531 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 244/02

Erhebung des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen I 24 U 115/03

DRsp Nr. 2003/15824

Erhebung des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung

»1. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO kann erstmals in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erhoben werden. 2. Auf den Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung muss das Gericht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht hinweisen.«

Normenkette:

ZPO § 780 ; ZPO § 531 ; ZPO § 139 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. August 2003. (wird ausgeführt)

1. und 2. .....(wird ausgeführt)

3.

Die ferner erstmals in der Berufungsbegründung erhobene Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

a)