Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. August 2003. (wird ausgeführt)
1. und 2. .....(wird ausgeführt)
3.
Die ferner erstmals in der Berufungsbegründung erhobene Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
a)
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